Arbeiten von überall

Business woman having a video call on laptop outdoors.
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"Homeoffice" wird zur "Telearbeit". Nach der neuen Rechtslage kann Arbeiten nicht nur von zu Hause, sondern ortsunabhängig vereinbart werden.

Seit Jahresanfang gelten neue gesetzliche Bestimmungen für das bisherige Homeoffice. Das Telearbeitsgesetz, das am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten ist, ist eine Weiterentwicklung der bisherigen arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Homeoffice-Regelungen. Wie das bisherige Homeoffice setzt Telearbeit eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer voraus. Neu ist, dass der Arbeitsort außerhalb des Unternehmens frei gewählt werden kann. Weitere Anpassungen betreffen den Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.

Hinweis

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber können in einer Telearbeitsvereinbarung mögliche Arbeitsorte einschränken

Unfallversicherungsschutz bei Wegunfällen

Schon bisher bestand beim Homeoffice in der eigenen Wohnung ein gesetzlicher Versicherungsschutz bei Wegunfällen. Nach der neuen Rechtslage gelten je nach (Lage der) Örtlichkeit unterschiedliche, teils einschränkende Regelungen: 

Unter "Telearbeit im engeren Sinn" fallen neben der eigenen Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnsitz), der Wohnsitz von nahen Angehörigen oder Coworking-Spaces; im Falle eines solchen Arbeitsortes sind auch Arbeitswege vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst, vorausgesetzt, dass diese Örtlichkeiten "in der Nähe" der eigenen Wohnung oder der Arbeitsstätte liegen bzw. die Entfernung dem üblichen Arbeitsweg entspricht.

Bei "Telearbeit im weiteren Sinn" fallen die Wege von und zu dem Ort der Arbeitsverrichtung nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Das betrifft bei weiterer Entfernung auch "Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn" oder einen anderen gewählten Arbeitsplatz (z.B. Kaffeehaus, Hotel). Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht bloß während der Verrichtung der Arbeit vor Ort. 

Unverändert: steuerfreie Telearbeitspauschale 

Die Voraussetzungen für die steuerfreie Telearbeitspauschale (→ BMF) entsprechen jenen der bisherigen Homeofficepauschale: Das Pauschale ist mit bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag begrenzt und steht weiterhin höchstens für 100 Telearbeits-Tage pro Kalenderjahr zu.