Österreich zu Fuß

Many people walking in the city center in Vienna

Ob in die Arbeit, mit dem Kind zur Schule oder zum Einkaufen: Hauptsache zu Fuß, lautet das Motto einer neuen Initiative.

Zu-Fuß-Gehen ist so gesund und umweltfreundlich wie keine andere Mobilitätsform. Das Klimaschutzministerium hat deshalb die Initiative → "Österreich zu Fuß" ins Leben gerufen, die von klimaaktiv mobil, der Klimaschutzinitiative des BMK umgesetzt wird. Die Auftakt-Aktion "Willst du mit mir gehen?" soll auf unterschiedliche Alltagssituationen aufmerksam machen, die man gut zu Fuß bewältigen kann.

Neu

Wie sich Fußgängerinnen/Fußgänger im Straßenverkehr zu verhalten haben, erfahren Sie auf oesterreich.gv.at.

Finden Sie heraus, ob Sie gut genug informiert sind:

Richtig oder falsch?

Alle Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer sind im Straßenverkehr gleichberechtigt.
Falsch. Nur in einer Begegnungszone können alle Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer (z.B. Fußgängerinnen/Fußgänger, Lenkerinnen/Lenker von Kfz, Fahrrädern oder Elektro-Scootern) die Fahrbahn gleichberechtigt nutzen.

Fußgängerinnen/Fußgänger müssen bei fehlendem Gehsteig immer links gehen.
Falsch, das gilt nur auf Freilandstraßen, nicht im Ortsgebiet, dort können Fußgängerinnen/Fußgänger die Straßenseite frei wählen, wenn ein Gehsteig fehlt.

Fußgängerinnen/Fußgänger haben auf dem Zebrastreifen immer "Vorrang".
Falsch. Zwar dürfen Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen angesichts eines Zebrastreifens nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass sie noch rechtzeitig vor dem Zebrastreifen stehen bleiben können. Gleichzeitig dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn jedoch nicht unmittelbar und überraschend vor einem Fahrzeug betreten und überqueren.  

Kinder tragen die Verantwortung, wenn sie die Fahrbahn ohne zu schauen abseits eines Zebrastreifens queren und dabei angefahren werden.
Falsch. Für Kinder gilt der "unsichtbarer Schutzweg", das heißt, Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen müssen unabhängig von Zebrastreifen langsamer und bremsbereit fahren, wenn das Verhalten eines Kindes (z.B. noch auf dem Gehsteig) dazu Anlass gibt. Das gilt bereits dann, wenn Kinder die Fahrbahn noch gar nicht betreten haben, sondern aufgrund ihres Verhaltens bloß erkennbar ist, dass sie diese egal wo überqueren wollen.