Raser ohne Fahrzeug
Ab 1. März kann ein Fahrzeug bei extremem Rasen an Ort und Stelle beschlagnahmt und in letzter Konsequenz auch versteigert werden.
Mit der gesetzlichen Neuerung zur 34-StVO-Novelle u.a. wurde bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System bis hin zum Verfall des Fahrzeugs etabliert. Bereits 2021 wurden mit einer Novelle zum Führerscheingesetz und StVO das Strafhöchstmaß und mögliche Führerscheinentzugsdauer bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen deutlich erhöht.
Tipp
FAQ: Maßnahmenpaket gegen extreme Raserei finden sich auf der Website des BMK. Weitere FAQ zu Beschlagnahme, Verfall und Verwertung von Raser-Fahrzeugen (34. StVO-Novelle) werden auf der Website des KFV beantwortet.
Vorläufige Beschlagnahme
Die Polizei darf ein Fahrzeug vorläufig beschlagnahmen, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, und zwar um
- mehr als 60 km/h im Ortsgebiet oder
- mehr als 70 km/h außerhalb des Ortsgebiets.
Beschlagnahme
Die Behörde kann innerhalb von zwei Wochen das Fahrzeug, um die endgültige Abnahme zu sichern, für beschlagnahmt erklären. Voraussetzung dafür ist
- die bereits bei der vorläufigen Beschlagnahme festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung (60/70-km/h) und
- ein Führerscheinentzug innerhalb der letzten vier Jahre wegen Raserei oder eines besonders gefährlichen oder rücksichtslosen Verhaltens
Ohne vorherigen Führerscheinentzug ist die Beschlagnahme zulässig, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 80 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 90 km/h außerhalb des Ortsgebiets überschritten wurde.
Verfall und Versteigerung
Als letzte Konsequenz kann die Behörde zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen und Führerscheinentzug das Fahrzeug für verfallen erklären, also endgültig abnehmen und verwerten (versteigern), um von weiterer Raserei abzuhalten. Das ist vor allem bei Wiederholungsgefahr möglich.
Hinweis
Wenn das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört, darf es nicht für verfallen erklärt und verwertet werden, allerdings kann "der Raserin/dem Raser" ein Lenkverbot für das Fahrzeug erteilt werden, für dessen Einhaltung auch die Eigentümerin/der Eigentümer des Fahrzeugs verantwortlich ist.