Das Pflichtteilsrecht Ehepartner und Kinder haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, unabhängig von dem, was in einem Testament geschrieben steht. Wenn sie sich aber entfremden oder eine Straftat begehen, können sie enterbt werden.
Pflichtteilsberechtigte
Ehe und eingetragene Partnerschaft
Ehegattinnen/Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen/Partner bekommen ein Teil des Erbes, auch wenn sie nicht im Testament erwähnt sind. Das nennt man Pflichtteil. Sie erhalten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zusätzlich erhalten sie das Vorausvermächtnis. Das sind bewegliche Sachen wie zum Beispiel Haushaltsgeräte, Geschirr, Möbel und Teppiche, die zum gemeinsamen Haushalt gehören. Wenn die gemeinsame Wohnung der verstorbenen Person gehört hat, hat ihre Partnerin/ihr Partner das Recht, weiterhin darin zu wohnen.
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Lebensgefährten
Die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte bekommt keinen Teil des Erbes. Wenn sie/er mit der verstorbenen Person zumindest drei Jahre zusammen gewohnt hat, bekommt sie/er aber das Vorausvermächtnis. Das sind bewegliche Sachen wie zum Beispiel Haushaltsgeräte, Geschirr, Möbel und Teppiche, die zum gemeinsamen Haushalt gehören. Wenn die gemeinsame Wohnung der/dem Verstorbenen gehört hat, hat die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte das Recht, ein Jahr lang darin zu wohnen.
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Nachkommen
Die Kinder der verstorbenen Person bekommen ein Teil des Erbes, auch wenn sie nicht im Testament erwähnt sind. Das nennt man Pflichtteil. Sie erhalten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn die Kinder bereits tot sind, bekommen die Enkelinnen/Enkel den Pflichtteil.
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Eltern
Eltern bekommen seit 2017 keinen Pflichtteil.
Verzicht auf den Pflichtteil
Personen, die einen Pflichtteil bekommen, können zu Lebzeiten der verstorbenen Person darauf verzichten. Dafür müssen sie gemeinsam einen Vertrag abschließen.
Ausschluss von der Pflichtteilsberechtigung
Pflichtteilsminderung
Wenn man seit mehr als 20 Jahren keinen Kontakt zu jemanden gehabt hat, kann man den Pflichtteil für diese Person halbieren. Das gilt für Verwandte, die normalerweise Kontakt haben. Man muss im Testament sagen, dass jemand weniger Pflichtteil bekommt.
Enterben
Wenn man möchte, dass jemand auch keinen Pflichtteil bekommt, kann man das in das Testament schreiben. Man muss es begründen. Es ist nur in bestimmten Fällen möglich, jemanden zu enterben, zum Beispiel, wenn:
- Die Person gegen die/den Verstorbenen oder gegen eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen eine Straftat begangen hat,
- die nur vorsätzlich begangen werden kann und
- die mit mehr als ein Jahr Gefängnis bedroht ist.
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