Das Verlassenschaftsverfahren Wenn jemand stirbt, gibt es ein Verfahren. Es heißt Verlassenschaftsverfahren. Notarinnen/Notare führen dieses Verfahren im Auftrag des Bezirksgerichts durch. Das Ziel des Verfahrens ist es, den Willen der/des Verstorbenen zu erfüllen und die Verlassenschaft an die rechtmäßigen Erbinnen/Erben zu übergeben.

Die Verlassenschaft

Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten der/des Verstorbenen verstanden. Diese gehen auf die Erbinnen/Erben über. Nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden können vererbt werden.
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Manche Rechte erlöschen mit dem Tod. Andere Rechte bekommen die Erben. Zum Beispiel können bestimmte nahe Angehörige in einen Mietvertrag eintreten, wenn davor ein gemeinsamer Haushalt mit der verstorbenen Person bestand. Zum Beispiel können Gewerbeberechtigungen oder Geldstrafen nicht vererbt werden. 
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Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens

Verlassenschaftsverfahren

Beginn des Verfahrens

Das Standesamt schickt eine Ausfertigung der Sterbeurkunde an das Bezirksgericht. Das Gericht ist zuständig, wo die/der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Das Bezirksgericht informiert eine Notarin/einen Notar über den Sterbefall. Im Verlassenschaftsverfahren wird sie/er auch "Gerichtskomissär" genannt.

Die Todesfallaufnahme

Die Notarin/der Notar lädt Angehörige der verstorbenen Person ein, um Informationen über die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse dieser Person zu erhalten. Dabei prüft sie/er auch, ob letztwillige Verfügungen vorhanden sind. 
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Das Verlassenschaftsverfahren

Wenn es mehr Vermögen gibt als Schulden, dann gibt es einen weiteren Termin. Dort kommen die Erbinnen/Erben hin. Um an die Erbschaft zu gelangen, müssen Sie erklären, dass Sie das Erbe annehmen wollen. Das tun sie mit einer Erbantrittserklärung. Wenn es kein Geld oder Eigentum gibt und nichts zu tun ist, ist das Verfahren beendet.
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Der Einantwortungsbeschluss

Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens stellt das Bezirksgericht einen Einantwortungsbeschluss aus. In dem Dokument steht, wer wie viel erbt. Die Erbinnen/Erben brauchen diesen Einantwortungsbeschluss. Zum Beispiel, damit geerbte Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden. 

Die Erbantrittserklärung

Die unbedingte Erbantrittserklärung

Wenn man die Erbschaft unbedingt antritt, haftet man für alle Schulden. Man haftet dafür mit dem eigenen Geld. Es gibt keine Höchstgrenze. Die Erbin/der Erbe muss auch zahlen, wenn sie/er nicht wusste, dass es Schulden gibt. Sie/er muss auch zahlen, wenn die Schulden mehr sind als das Vermögen aus der Verlassenschaft.
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Die bedingte Erbantrittserklärung

Man kann das Risiko der Haftung begrenzen. Dafür gibt man eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Man haftet weiterhin mit dem eigenen Vermögen. Aber man haftet nur für den Wert der Sachen, die man geerbt hat. Und man haftet nur für den eigenen Anteil an der Erbschaft. 
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Gebühren

Das Gericht bestimmt die Gebühren für die Notarin/den Notar. Sie richten sich nach

  • dem Wert des Verlassenschaft, beziehungsweise
  • nach dem Umfang des Verfahrens. 

Die Gerichtsgebühr beträgt 5 Promille des reinen Vermögens, das die/der Verstorbene hinterlassen hat. Aber mindestens 77 Euro.
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Weitere Informationen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Justiz