Vor der Heirat Vor einer Hochzeit gibt es einiges zu beachten: die Verlobung, die Anmeldung zur Eheschließung und die mögliche Namensänderung

Verlobung

Die Verlobung ist ein vorläufiges Versprechen zu heiraten. Dieses Eheversprechen verpflichtet aber nicht zu einer späteren Eheschließung.

Beendet wird die Verlobung durch

  • die Eheschließung,
  • den Rücktritt oder Tod der/des Verlobten oder
  • eine Auflösung durch beide Verlobten.

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Anmeldung zur Eheschließung

Wenn Sie heiraten möchten, müssen Sie sich bei einem Standesamt anmelden. Dort wird geprüft, ob Sie ehefähig sind.

Um heiraten zu können, müssen Sie ehefähig sein. Es darf auch kein Eheverbot (z.B. Blutsverwandtschaft, Doppelehe, Adoptivverhältnis) für Sie vorliegen. Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person volljährig und entscheidungsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem 18. Geburtstag volljährig. Wer entscheidungsfähig ist, versteht die Bedeutung und Folgen seines Handelns. Dann kann sie/er ihren/seinen Willen bestimmen und danach handeln.

Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung sollte sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden. Die Feststellung der Ehefähigkeit ist nur maximal sechs Monate gültig.
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Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung

Aus Anlass einer Eheschließung haben die Verlobten folgende Möglichkeiten für ihren zukünftigen Namen:

  • Gemeinsamer Familienname: Der Name der Ehegattin/des Ehegatten kann zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. 
  • Doppelname: Die Eheleute können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Um unübersichtliche Namensketten zu vermeiden, kann aber nur ein aus höchstens zwei Teilen bestehender Name ausgewählt werden.
  • Getrennte Namensführung: Ehegatten, die keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, behalten ihre bisherigen Familiennamen bei.

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Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
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  • Bundesministerium für Justiz