Einfachere Umsetzung von Tempo 30
Seit 1. Juli 2024 werden weitere Maßnahmen gegen überhöhte Geschwindigkeit im Straßenverkehr, speziell im Ortsgebiet, gesetzt.
Gemeinden können durch die 35. StVO-Novelle in Ortsgebieten in "Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis" leichter als bisher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verringern. Das betrifft beispielsweise Tempo-30-Beschränkungen vor Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern und Seniorenheimen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme geeignet sein muss, um die Verkehrssicherheit insbesondere von Fußgängerinnen/Fußgängern oder Radfahrerinnen/Radfahrern zu erhöhen.
Erleichtere Radarkontrollen durch Gemeinden
Zusätzlich werden Gemeinden darin gestärkt, punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen. Bei einer entsprechende Übertragungsverordnung des Landes dürfen sie seit 1. Juli 2024 selbst Radarkontrollen durchführen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, z.B. bei vermehrtem Unfallgeschehen oder zum Schutz schwacher Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer. Bisher durften Gemeinden das nur dann, wenn sie über einen eigenen Gemeindewachkörper verfügten.
Ampeln ohne Grünblinkphase
Ausnahmsweise darf bei Ampeln, die den Verkehr zu stark befahrenen Straßen regeln, auf die Grün-Blinkphase verzichtet werden. Mit diesen sogenannten "Dosierampeln" kann der Verkehrsfluss etwa bei Autobahnauffahrten besser geregelt werden.