Vor der Pension Wer in Österreich in Pension gehen will, muss vieles beachten: Dabei geht es vor allem um das Pensionskonto, eine etwaige freiwillige Höherversicherung und die Pensionsberechnung.

Abfrage des Pensionskontos

Das Pensionskonto gilt für alle Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 in Österreich pensionsversichert sind. Das Pensionskonto erfasst:

  • Die eingezahlten Beiträge
  • Die Teilgutschriften
  • Die Kontoerstgutschrift
  • Die Gesamtgutschrift

Die Abfrage des Pensionskontos ist jederzeit elektronisch mit der ID Austria oder über FinanzOnline möglich. Die Abfrage kann auch über Antrag per Post erfolgen.

Freiwillige Pensionsversicherung

Freiwillige Höherversicherung

Die Höherversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung. Mit ihr können Versicherte ihren zukünftigen Pensionsanspruch erhöhen. Die Beiträge sind unabhängig vom Einkommen. Man kann die Versicherung jederzeit beginnen oder beenden. Abhängig vom Alter bei Zahlungsbeginn und den eingezahlten Beiträgen gibt es einen zu 75 Prozent steuerfreien Steigerungsbetrag zur Pension. Um die Höherversicherung abzuschließen, muss man schon eine Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung haben.
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Selbstversicherung

Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist für Personen gedacht, welche nicht genug Versicherungszeiten haben. Sie können sich freiwillig versichern lassen. Der Antrag kann bis zu zwölf Monate in die Vergangenheit gestellt werden. Die Personen müssen mindestens 15 Jahre alt sein und in Österreich wohnen. Es gibt auch noch weitere Voraussetzungen. Falls Sie nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen oder austreten, endet die Selbstversicherung.
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Weiterversicherung nach Ende der Pflicht- oder Selbstversicherung

Die Weiterversicherung ermöglicht es, auf Antrag freiwillig Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Wenn Sie nahe Angehörige mit Pflegebedarf (Stufe 3) betreuen, ist die Weiterversicherung kostenlos. Sie können die Weiterversicherung bis zu zwölf Monate später abschließen. Die Weiterversicherung endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn Sie austreten. Voraussetzungen sind zwölf Monate Pflichtversicherung in den vorherigen 24 Monaten oder drei Monate pro Jahr in den vorherigen fünf Jahren.
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Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung. Sie kann bis zu zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden. Personen, die seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen erfüllen, können diese bis zu 10 Jahre rückwirkend beanspruchen. Diese Versicherung kann beantragt werden, wenn eine Person sich um ein behindertes Kind kümmert. Für das Kind muss erhöhte Familienbeihilfe gewährt sein und das Kind darf nicht älter als 40 Jahre sein.
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Berechnung der Pension

Höhe der Alterspension

Für Personen, die ab 1955 geboren sind, wird die Höhe der Pension im Pensionskonto berechnet. Jährlich werden 1,78 Prozent der Bemessungsgrundlage in das Konto eingezahlt. Die Bemessungsgrundlage beträgt maximal 6.060 Euro pro Monat. Verdienen Sie weniger als 518,44 Euro pro Monat, haben Sie keine Bemessungsgrundlage und es gibt für diese Zeiten der Beschäftigung keine Anrechnung am Pensionkonto.
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Kontoerstgutschrift

Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind und vor 1. Jänner 2014 mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben, haben eine Kontoerstgutschrift auf ihrem Pensionskonto erhalten. Diese Gutschrift berücksichtigt alle Versicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2012 und wurde auf Basis einer fiktiven Alterspension erstellt.
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Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005

Für alle ab 1955 Geborenen gilt für die Berechnung der Pensionshöhe das Pensionskonto. Im Pensionskonto werden 1,78 Prozent der jährlichen Beitragsgrundlage hinzugefügt. Die Gesamtgutschrift wird jährlich mit einem Anpassungs-Faktor multipliziert.
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Weitere Informationen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz