Ich kümmere mich um ein Familienmitglied Auskunft zu den Etappen der Angehörigenpflege in den eigenen vier Wänden

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Wichtige Informationen für pflegende Angehörige

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Pflege von Angehörigen

Als nahe Angehörige gelten Partnerinnen/Partner, deren und eigene Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Eltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern, Großeltern, Enkelkinder.
Mehr Info zu nahen Angehörigen

Wenn Sie ein Familienmitglied in häuslicher Umgebung pflegen, bekommen Sie unter Umständen den Angehörigenbonus. Ihr Familienmitglied muss zumindest Pflegegeld der Stufe 4 bekommen. Wenn Sie sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, bekommen Sie den Angehörigenbonus automatisch (ohne Antrag).

Wenn Sie keine Selbst- oder Weiterversicherung gemacht haben, können Sie trotzdem den Bonus bekommen. Zum Beispiel als pensionierter Ehepartner der pflegebedürftigen Person, wenn sie extra einen Antrag stellen und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die/der Pflegebedürftige bekommt Pflegegeld zumindest der Stufe 4.
  • Sie erledigen seit mindestens einem Jahr die Pflege großteils.
  • Sie haben ein Einkommen von höchstens 1.500 Euro netto monatlich.

Sie müssen nicht im selben Haushalt leben, um den Bonus zu bekommen. Für beide Personengruppen beträgt der Bonus 750 Euro für das Jahr 2023 und 1.500 Euro für das Jahr 2024.
Mehr Info zu Versicherungsmöglichkeiten für Angehörige und zum Pflegegeld

Grundsätzlich müssen Sie gut planen, damit es wegen eines Pflegefalls nicht zur Arbeitsverhinderung kommt. Sind Sie trotz Ihrer guten Planung verhindert, gilt die Pflege als notwendig. Ihre Vorgesetzten müssen Ihnen freigeben.

Beispiel: Ihr Kind bekommt Grippe. Der Opa hat Zeit und ist als Betreuungsperson geeignet. Sie können an sich keine Pflegefreistellung bekommen. Zweites Beispiel: Der Opa passt zwar sonst stets gern auf, ist aber diesmal selbst krank. Sonstige Angehörige können Sie leider auch nicht unterstützen. Ihre Vorgesetzten müssen Ihnen also freigeben.
Mehr Info zur Pflegefreistellung

Wenn die pflegebedürftige Person den Antrag nicht selbst ausfüllen kann, dürfen Sie den Antrag ausfüllen. Das Pflegegeld oder eine Erhöhung des Pflegegelds muss beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Berichte vom Spital und Ähnliches sollten am besten mitgesendet werden. Wenn Sie den Antrag formlos eingebracht haben, wird Ihnen anschließend ein Formular zugeschickt. Sie müssen bzw. die pflegebedürftige Person muss im Formular aufzählen, welche Tätigkeiten (Aufwärmen von Vorgekochtem bspw.) noch möglich sind, welche nicht (Körperpflege bspw.). Außerdem geben Sie an, ob bereits eine pflegebezogene Leistung in Anspruch genommen wird. Wenn Sie den Antrag irrtümlich an eine nicht zuständige Stelle geschickt haben, wird Ihr Antrag an die richtige Stelle weitergeleitet.
Mehr Info zum zuständigen Pensionsversicherungsträger und zum Antrag

Das Gesetz teilt Patientenverfügungen in verbindliche und nicht verbindliche ein. Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, mit der Sie bestimmte medizinische Behandlungen ablehnen können. Die Erklärung soll dann wirken, wenn Sie während der Behandlung nicht entscheiden können (weil Sie zum Beispiel bewusstlos sind). Für eine verbindliche Patientenverfügung ist es also nie zu früh. Sie muss konkret sein und zeigen, dass Sie die Folgen richtig einschätzen. Ärztinnen/Ärzte müssen sich grundsätzlich an Ihre Verfügung halten.

Für eine verbindliche Patientenverfügung müssen Sie sich rechtzeitig ärztlich aufklären lassen. Außerdem muss sie zum Beispiel bei einem Anwalt, einer Notarin oder einer rechtskundigen Vertreterin der Patientenvertretung gemacht werden, damit sie später wirksam ist. Wenn sie richtig erstellt worden ist, hält die Verfügung acht Jahre lang.
Mehr Info zu
solchen Verfügungen

Weiterführende Informationen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz