Ich habe etwas zu vererben oder habe geerbt Was man beim Erstellen eines Testaments beachten muss. Wie das Verfahren nach dem Tod einer Person abläuft. Was man als Erbin/Erbe beachten muss.

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Wichtige Informationen zum Thema Vererben und Erben

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Vererben und Erben

Sie können zu Lebzeiten entscheiden, was mit Ihrem Vermögen nach dem Tod passieren soll. Manche Personen haben ein Recht auf einen Teil Ihres Vermögens. Das ist der Pflichtteil. Die Höhe des Pflichtteils ist gesetzlich festgelegt.

Die Entscheidung darüber, was mit dem Vermögen passieren soll, müssen Sie in einer letztwilligen Verfügungen festhalten. Das Testament ist die am häufigsten verwendete Form, um eine Person als Erbin/Erben zu benennen. Diese Person soll das Vermögen, das zum Zeitpunkt des Todes da ist, ganz oder teilweise erben. Es ist auch möglich, mehrere Erbinnen/Erben zu benennen.

Verheiratete oder eingetragene Paare können sich auch mit einem Erbvertrag absichern. In dem Vertrag wird die Partnerin/der Partner als Erbin/Erbe eingesetzt. Der Vertrag kann über bis zu drei Viertel der Verlassenschaft abgeschlossen werden.

Mehr Info zu letztwilligen Verfügungen und zum Erbvertrag

Wenn es kein Testament oder Erbvertrag gibt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge tritt auch ein, wenn das Testament oder der Erbvertrag nicht das ganze Vermögen erfasst. Wenn jemand stirbt, erben diese Personen:

  • Ehegattin/Ehegatte bzw. eingetragene Partnerin/eingetragener Partner
  • Kinder oder deren Nachkommen, wenn keine vorhanden sind, auch
    • Eltern und deren Nachkommen (Geschwister oder Nichten/Neffen der/des Verstorbenen), wenn auch diese Personen nicht vorhanden sind, auch
    • Großeltern oder deren Nachkommen und schließlich die Urgroßeltern

Diese Personen erben eine Quote, die gesetzlich festgelegt ist. Die Quote hängt davon ab, wie viele gesetzliche Erben es gibt.

Mehr Info zur gesetzlichen Erbfolge

Sie können in einer letztwilligen Verfügung bestimmen, wer welchen Teil Ihres Vermögens bekommen soll. Das funktioniert zum Beispiel mit einem Testament. Das "Pflichtteilsrecht" schränkt diese aber Freiheit ein. Es besagt, dass bestimmte Personen trotzdem etwas bekommen müssen, auch wenn Sie im Testament jemand anderen eingesetzt haben. Das nennt man einen Pflichtteil. Nicht alle gesetzliche Erben bekommen einen Pflichtteil.

Anspruch auf einen Pflichtteil haben folgende Personen:

  • Ehegattin/Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner sowie
  • die Nachkommen (Kinder, oder, sollten sie verstorben sein, die Enkelkinder)

Ein Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld. Man erhält damit nicht bestimmte Gegenstände aus der Verlassenschaft. Der Anspruch gilt gegen die Erbinnen/Erben. Man bekommt die Hälfte von dem, was man gesetzlich erben würde.

Mehr Info zum Pflichtteilsrecht

Um Streit zu vermeiden oder die Steuern der Erbinnen/Erben zu erleichtern, können Sie Vermögen schon zu Lebzeiten verschenken. Einige Verwandte haben das Recht auf einen Teil vom Erbe (Pflichtteilt) und können verlangen, dass Schenkungen angerechnet werden. Schenkungssteuer fällt keine an. Auch eine Schenkung auf den Todesfall ist eine Möglichkeit, um den Nachlass zu Lebzeiten zu gestalten.
Mehr Info zur Schenkung und Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Ihre Lebensgefährtin/Ihr Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht und auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Ohne Testament erbt sie/er erst dann, wenn keine gesetzliche Erbin/kein gesetzlicher Erbe die Verlassenschaft bekommt. Sollte die Wohnung, in der Sie gemeinsam leben, in Ihrem Eigentum stehen, darf Ihre Lebensgefährtin/Ihr Lebensgefährte ein Jahr nach Ihrem Tod in der Wohnung bleiben. Wenn Sie diese Person weiter absichern möchten, können Sie sie in einer Lebensversicherung oder im Testament berücksichtigen.
Mehr Info zum Erbrecht in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften

Sie haben die Wahl, ob Sie das Erbe annehmen möchten oder nicht. Dafür müssen Sie eine Erklärung abgeben. Wenn Sie das gesamte Erbe annehmen wollen, dann machen Sie eine unbedingte Erbantrittserklärung. Dann haften Sie für alle Schulden mit Ihrem eigenen Geld. Es gibt keine Begrenzung. Sie können das Risiko der Schulden begrenzen, indem Sie eine bedingte Erbantrittserklärung abgeben. Sie haften weiterhin mit Ihrem eigenen Vermögen. Aber nur bis zum Wert der Verlassenschaft. Und nur anteilig, je nachdem wie viel Sie geerbt haben.
​​​​Mehr Info zur unbedingte Erbantrittserklärung, zur bedingten Erbantrittserklärung und zur Erbausschlagung

Es fallen Ausgaben, die für die Beerdigung entstehen, an. In der Regel werden diese Kosten aus dem Nachlass bezahlt. Außerdem erwarten Sie

  • Gebühren für die Notarin/den Notar
  • Gerichtsgebühr
  • allenfalls Kosten für Sachverständigengutachten zur Schätzung des Nachlasses
  • allenfalls bei Liegenschaften: Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr

Mehr Info zu den Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion