Jobpause Wer jemanden zu Hause pflegt, kann dem Job meist nicht wie gewohnt nachkommen. Angehörige von Pflegebedürftigen müssen sich überlegen, über welchen Zeitraum und in welchem Maß sie die Betreuung übernehmen können.

Pflegefreistellung

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Für nahe Angehörige in Pflegestufe 3 können Berufstätige mit den Vorgesetzten eine Freistellung ausmachen. Bei demenziell Erkrankten, Kindern und Jugendlichen (unter 18 Jahren) geht das schon ab Pflegestufe 1. Sie müssen bestätigen, dass Ihre Hauptaufgabe während der Karenz oder Teilzeit die Betreuung ist. Sie brauchen eine schriftliche Vereinbarung der Karenz oder Teilzeit mit Ihren Vorgesetzten. Wenn Sie in einem Betrieb mit mehr als fünf Beschäftigten arbeiten, haben Sie einen Anspruch auf maximal vier Wochen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit. Wer geringfügig beschäftigt ist, kann kein Pflegekarenzgeld bekommen. Auch Personen, die sich beim AMS vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, können eine Pflegekarenz absolvieren. In Zeiten, in denen Sie Pflegekarenzgeld bekommen, sind andere finanzielle Zuwendungen für pflegende Angehörige nicht möglich.
Mehr Info zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Krankenpflegefreistellung

Wenn nahe Angehörige (egal, ob gleicher Haushalt oder nicht) oder andere Personen, mit denen Sie den Haushalt teilen, krank sind, dürfen Sie sie pflegen. Zu diesem Zweck dürfen Sie sich freinehmen und werden trotzdem bezahlt. Pro Jahr haben Sie Anspruch auf insgesamt eine Woche Krankenpflegefreistellung. Wenn Sie 20 Wochenstunden arbeiten, sind es insgesamt 20 Pflegestunden; wenn Sie 38 Wochenstunden arbeiten, sind es insgesamt 38 Pflegestunden. Für Kinder unter 12 Jahren gibt es eine zweite Woche dazu. Dass die Pflege notwendig ist, müssen Sie schriftlich, mündlich oder von der Ärztin/dem Arzt bestätigen (lassen).
Mehr Info zur Krankenpflegefreistellung, zu nahen Angehörigen und notwendiger Pflege

Rehabilitationsaufenthalt vom Kind

Wenn Ihr Kind noch nicht 14 Jahre alt ist, können Sie sich vom Dienst freistellen lassen, um es zum Rehabilitationsaufenthalt zu begleiten. Das geht höchstens für vier Wochen pro Elternteil und Jahr. Als Betreuungspersonen können Sie sich die Betreuung beim Rehabilitationsaufenthalt auch aufteilen. Ein Teil muss mindestens eine Woche betragen. Ist es für die Heilbehandlung nötig, können auch beide Elternteile gleichzeitig die vier Wochen verbrauchen. Den Antrag auf Pflegekarenzgeld kann man erst nach dem Reha-Aufenthalt stellen. Es gibt keine Härtefallregelung.
Mehr Info zum Rehabilitationsaufenthalt von Kindern ( USP)

Sterbebegleitung und Begleitung schwer kranker Kinder 

Als Beschäftigte/Beschäftigter können Sie in Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gehen oder die Lage der Arbeitszeit ändern, wenn Sie sich um ein sterbendes Familienmitglied kümmern. Auch wenn Ihr Kind schwer erkrankt, ist das möglich (es muss nicht in Lebensgefahr sein). Sie müssen den Vorgesetzten ein E-Mail oder einen Brief schreiben. Darin müssen Sie vier Sachen angeben, nämlich

  1. den Grund Ihrer Begleitung,
  2. welche Maßnahme Sie wünschen,
  3. wie lange die Maßnahme dauern soll und
  4. das Verwandtschaftsverhältnis zur/zum Kranken.

Dauer

Die Karenz dauert für die Sterbebegleitung zunächst höchstens drei Monate und höchstens fünf Monate für die Begleitung schwerst erkrankter Kinder. Verlängerungen sind möglich.
Mehr Info zu Verlängerungen (→ USP)

Arbeitsrechtliches

Während der Familienhospizkarenz dürfen Sie nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt oder entlassen werden. Urlaub steht Ihnen anteilsmäßig zu. Abfertigungen werden nach der früheren Arbeitszeit berechnet. Sie bleiben kranken- und pensionsversichert, erhalten jedoch nur Sachleistungen (Medikamente, Krankenbehandlung) aus der Krankenversicherung während einer vollen Karenzierung.
Mehr Info zur Familienhospizkarenz/-teilzeit (→ USP)

Geld

Während der Familienhospizkarenz/Familienhospizkarenzteilzeit können Sie Pflegekarenzgeld (grundsätzlich maximal 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens) bekommen. Für Kinder bekommen Sie Kinderzuschläge. Darüber hinaus ist ein Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich möglich. Das Antragsformular fürs Pflegekarenzgeld und/oder den Zuschuss finden Sie am Ende der Seite.
Mehr Info zum Pflegekarenzgeld und zum Familienhospizkarenz-Härteausgleich

24-Stunden-Betreuung

Betreuungskräfte helfen im Haushalt und bei der Lebensführung: Sie sind da und passen auf. Sie übernehmen außerdem bestimmte pflegerische und ärztliche Arbeiten, wenn Fachpersonal, wie eine Ärztin oder ein Pfleger, es angeordnet hat. Betreuungskräfte brauchen eine Ausbildung oder genug Erfahrung.

Arbeitsrechtliches

Es gibt zwei Möglichkeiten zu betreuen: selbstständig oder angestellt. Selbstständige müssen ein Gewerbe anmelden, sich beim Finanzamt melden und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Für die Einkünfte muss man Einkommensteuer zahlen. Für Angestellte muss die pflegebedürftige Person – als Arbeitgeberin – die Anmeldung bei der Sozialversicherung machen. Auch Angehörige von Pflegebedürftigen können die Betreuungskraft anstellen/anmelden.
Mehr Info zur selbstständigen Betreuungskraft und zur angestellten Betreuungskraft

Geld

Für die 24-Stunden-Betreuung gibt es Förderbeiträge. Die Betreuung muss den Regeln des Hausbetreuungsgesetzes entsprechen. Die Höhe hängt von der Pflegestufe und dem monatlichen Nettoeinkommen der betreuten Person ab:

  • selbstständige Betreuungskraft: 400 Euro/Monat
  • unselbstständige Betreuungskraft: 800 Euro/Monat
  • zwei selbstständige Betreuungskräfte: 800 Euro/Monat
  • zwei unselbstständige Betreuungskräfte: 1.600 Euro/Monat

Nach der sogenannten 28-Tage-Regelung bekommen Sie automatisch 800 Euro/Monat, wenn Sie eine selbstständige Betreuungskraft mindestens 28 Tage am Stück beschäftigt haben.
Mehr Info zu Geldfragen

Ansuchen

Stellen Sie das Förderansuchen bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice am besten vor oder zu Beginn des Betreuungsverhältnisses.
Mehr Info zu Landesstellen des Sozialministeriumservice ( SMS)

Weitere Informationen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundeskanzleramt
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz