Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag Wenn Sie eine Wohnung mieten, haben Sie bestimmte Rechte und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten sind im Gesetz und im Mietvertrag festgelegt. Eine Pflicht ist zum Beispiel, die Miete regelmäßig und vollständig zu bezahlen. Als Mieterin/Mieter müssen Sie auch gut auf die Wohnung aufpassen. Im Gegenzug haben Mieterinnen/Mieter bestimmter Wohnungen Rechte, die sie schützen. Zum Beispiel vor der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin/den Vermieter oder vor zu hohen Mietpreisen.

Mieterschutz

Mieterinnen/Mieter in Österreich haben Schutzrechte. Diese Rechte werden als "Mieterschutz" bezeichnet. Der Mieterschutz ist gesetzlich festgelegt und kann im Mietvertrag nicht zum Nachteil der Mieterin/des Mieters abgeändert werden. Zum Mieterschutz gehören der Schutz vor Kündigung, die Begrenzung der Miete (Preisschutz) und die Pflicht der Vermieterin/des Vermieters, die Wohnung instand zu halten und zu verbessern.

Die Vermieterseite darf einen bestehenden Mietvertrag im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) nicht ohne Weiteres kündigen. Bei einem unbefristeten Mietverhältnis greift der Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz besagt, dass dieses Mietverhältnis nur gerichtlich und aufgrund eines wichtigen Grundes gekündigt werden darf.

Zu den Gründen zählen unter anderem:

  • Die Wohnung wird vernachlässigt.
  • Die Wohnung wird nicht benutzt.
  • Die Vermieterin/der Vermieter meldet Eigenbedarf an.
    (Ein einfacher Bedarf der Vermieterin/des Vermieters reicht nicht als Kündigungsgrund aus. Die Vermieterin/der Vermieter muss die Wohnung dringend für sich selbst, ihre/seine Kinder oder Enkel benötigen. Das Gericht prüft sehr streng, ob diese Notsituation gegeben ist.)
  • Die Miete wird nicht bezahlt.
    (Wenn die Miete nicht bezahlt wird, kann die Kündigung nur durch ein Gerichtsverfahren durchgesetzt werden. Während des Gerichtsverfahrens kann die Mieterin/der Mieter den Mietrückstand noch bezahlen. Wenn die Mieterin/den Mieter kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand trifft, wird das Gericht die Kündigung aufheben.)
  • Die ganze Wohnung wird untervermietet.
  • Die Mieterin/der Mieter stirbt und es gibt keine andere Person, die Zugang zur Wohnung hat.

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Pflichten aus dem Mietvertrag

Mieterinnen/Mieter müssen ihre Miete pünktlich und in voller Höhe zahlen. Sie müssen die Miete spätestens am 5. Tag des Kalendermonats überweisen.

Mieterinnen/Mieter haben außerdem die Pflicht, auf die Wohnung zu achten und keinen Schaden zu verursachen. Sie müssen sorgsam mit der Wohnung umgehen und größere Umbauarbeiten mit der Vermieterin/dem Vermieter besprechen. Sie müssen auch rücksichtsvoll zu ihren Nachbarn sein.

Es gibt auch eine Duldungspflicht. Sie müssen die Vermieterin/den Vermieter und andere von ihr/ihm beauftragte Personen in die Wohnung lassen, wenn es wichtige Gründe gibt. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel, um etwas zu reparieren.
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Untermiete

Bei der Hauptmiete mietet die Hauptmieterin/der Hauptmieter die Wohnung direkt von der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer. Wenn die Hauptmieterin/der Hauptmieter die Wohnung oder Teile davon an jemand anderen weitervermietet, spricht man von Untermiete.

Die Vermieterin/der Vermieter kann den Hauptmietvertrag kündigen, wenn

  • die ganze Wohnung untervermietet wird, d.h. die Hauptmieterin/der Hauptmieter die Wohnung gar nicht mehr benützt, oder
  • wenn die Hauptmieterin/der Hauptmieter von der Untermieterin/vom Untermieter einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins verlangt.

Die Hauptmieterin/der Hauptmieter und die Untermieterin/der Untermieter haben denselben Kündigungsschutz. Allerdings kann die Hauptmieterin/der Hauptmieter das Untermietverhältnis zusätzlich kündigen, wenn wichtige eigene Interessen verletzt werden. Ein Wechsel der Wohnungseigentümerin/des Wohnungseigentümers hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Untermietverhältnis.

Viele der gesetzlich vorgesehenen Rechte der Mieterin/des Mieters gelten nur bei Mietverträgen, die direkt mit der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer abgeschlossen werden. Zu diesen Rechten gehören beispielsweise das Recht auf Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten oder die Kontrolle von Betriebskostenabrechnungen. Die Untermieterin/der Untermieter ist hier auf die Hauptmieterin/den Hauptmieter angewiesen.
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Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz