Todesfall melden und finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen Wenn jemand stirbt, informiert das Standesamt bestimmte Behörden über dessen Tod. Die Hinterbliebenen müssen andere Einrichtungen und Vertragspartner selbst informieren. Sie werden durch Witwenpension, Waisenpension, Wohnrecht und das Erbrecht abgesichert.

Todesfall an Behörden und Einrichtungen melden

Stellen, die automatisch verständigt werden

Das Standesamt verständigt folgende Stellen automatisch:

  • Arbeitsmarktservice
  • Jugendhilfeträger, wenn das Kind noch minderjährig ist
  • Meldebehörde des letzten Wohnsitzes
  • Militärkommando und Zivildienstserviceagentur 
  • Örtliches Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes
  • Sozialversicherung
  • Staatsbürgerschaftsevidenzstelle
  • Statistik Austria
  • Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht)
  • Wählerevidenz

Stellen, die nicht automatisch verständigt werden

Hinterbliebene müssen zusätzlich folgende Stellen über den Todesfall informieren:

Meldung des Todesfalls an:

Verträge kündigen

Erbinnen/Erben sollten daran denken, Verträge, die die/der Verstorbene abgeschlossen hat, aktiv zu beenden oder abzuändern. Das betrifft zum Beispiel:

  • MietverträgeHandyverträge
  • Bei Wohnungsauflösung:
    • ORF-Haushaltsabgabe
    • Gas, Strom, Wasser, Wärmeversorgung usw.
    • Festnetztelefon und Internet
  • Mitgliedschaften bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften
  • Konten, Depots, Bausparverträge, Versicherungsverträge
  • Abos (Zeitungen, Magazine, Fernsehen usw.)

Digitaler Nachlass

Beim digitalen Nachlass handelt es sich insbesondere um die Benutzerkonten und persönlichen Daten, die nach dem Tod eines Menschen im Internet weiter bestehen. Dazu zählen z.B.:

  • Profile auf sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram, Xing, LinkedIn etc.)
  • E-Mail-Konten
  • Online-Banking

Eine Liste mit allen Online-Mitgliedschaften, Profilen und sonstigen Konten, gegebenenfalls inklusive Benutzernamen und Passwörtern, ist die wichtigste Vorsorge für den digitalen Nachlass. 
Mehr Info zum Umgang mit dem digitalen Nachlass von Verstorbenen

Absicherung von Hinterbliebenen

Witwenpension und Waisenpension

Die Witwenpension/Witwerpension ist eine Geldleistung für die hinterbliebene Ehefrau/den hinterbliebenen Ehemann. Das soll helfen, dass sie/er finanziell abgesichert ist. Auch eingetragene Partnerinnen/Partner bekommen diese Pension. Kinder, deren Eltern sterben, erhalten eine Waisenpension.
Mehr Info zur Witwenpension/Witwerpension und zur Waisenpension

Gemeinsames Wohnungseigentum

Sind zwei Personen Eigentümer einer Wohnung, sind sie eine Eigentümerpartnerschaft. Wenn eine Person davon stirbt, bekommt die andere Person den Anteil.
Mehr Info zur Eigentümerpartnerschaft

Wohnrecht und Sachen aus dem gemeinsamen Haushalt 

Wenn ein Ehepaar oder eingetragene Partnerinnen/Partner zusammenleben und eine/einer von ihnen stirbt, bekommt die/der andere die beweglichen Sachen aus dem gemeinsamen Haushalt. Außerdem hat sie/er das Recht, in der Wohnung zu leben, wenn der verstorbenen Person die Wohnung gehört hat. Das nennt man "gesetzliches Vorausvermächtnis".

Das gilt auch für Lebensgemeinschaften, wenn der gemeinsame Haushalt länger als drei Jahre bestanden hat. Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten dürfen nur ein Jahr nach dem Tod in der Wohnung leben.
Mehr Info zum gesetzlichen Vorausvermächtnis

Eintreten in Mietvertrag

Wenn die Hauptmieterin/der Hauptmieter einer Wohnung stirbt, können bestimmte Personen in den Mietvertrag eintreten. Wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tod bekannt geben, dass sie das Mietverhältnis beenden wollen, treten sie automatisch in den Mietvertrag ein. 
Mehr Info zum Eintritt in den Mietvertrag

Kfz

Wenn die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer stirbt, haben die zukünftigen Erbinnen/Erben in bestimmten Fällen weiterhin Kfz-Versicherungsschutz. Bitte kontaktieren Sie in dieser Frage die jeweilige Kfz-Haftpflichtversicherung.

Erbrecht

Das Standesamt informiert das Bezirksgericht, wenn jemand stirbt. Eine Notarin/ein Notar kümmert sich darum, dass vorhandenes Vermögen an die Erbinnen/Erben verteilt wird. 
Mehr Info zum Vererben und Erben

Weitere Informationen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Justiz