Ich bin kein EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Wenn Sie nicht aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz stammen, brauchen Sie oder Ihre Angehörigen meist nach sechs Monaten einen Aufenthaltstitel. Diese sind fast immer befristet und können verlängert werden. Besondere Regelungen gelten für Angehörige von Menschen, die aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz kommen.

Hinweis

Meldepflicht für alle
Bei einem Umzug muss jede Person in Österreich innerhalb von drei Tagen ihren Wohnsitz bei der Meldebehörde anmelden

Aufenthaltstitel in Österreich

Als Drittstaatsangehörige/Drittstaatsangehöriger sind Sie keine Bürgerin/kein Bürger eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz. Sie brauchen vor der Einreise meist ein Visum. Sie benötigen einen Aufenthaltstitel, wenn Sie länger als sechs Monate in Österreich bleiben wollen. Keinen Aufenthaltstitel benötigen manche Drittstaatsangehörige, die enge Angehörige von Bürgerinnen/Bürgern eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz sind. 
Mehr Info zu Aufenthaltstiteln

Erstantrag und Verlängerung

Den Erstaufenthaltstitel müssen Sie in der Regel bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft, Konsulat) beantragen, bevor Sie nach Österreich einreisen. Aufenthaltstitel können unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich verlängert werden. 
Mehr Info zur Antragstellung und Geltendmachung von Aufenthaltstitel

Aufenthaltszweck

Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Zweck und meist befristet erteilt. Die wichtigsten Aufenthaltszwecke sind Arbeit, Familienzusammenführung und Ausbildung. Aufenthaltstitel werden grundsätzlich für eine Dauer von zwölf Monaten ausgestellt. Es gibt Ausnahmen wie z.B. den unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU". Wer nur für eine gewisse Zeit in Österreich bleiben möchte, benötigt als Aufenthaltstitel häufig eine Aufenthaltsbewilligung.
Mehr Info zu Aufenthaltstiteln

Allgemeine Voraussetzungen

Die Behörde kann in der Regel Aufenthaltstitel nur erteilen, wenn es keine Hindernisse gibt (z.B. ein aufrechtes Einreiseverbot) und allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind wie:

  • Ausreichende Unterhaltsmittel
  • Krankenversicherung, die alle Risiken ausschließt
  • Ortsübliche Unterkunft
  • Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Zusätzlich müssen für den jeweiligen Aufenthaltszweck auch besondere Voraussetzungen erfüllt werden.
Mehr Info zu Allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU

Mit dem Aufenthaltstitel dürfen Sie als Drittstaatsangehörige unbefristet in Österreich bleiben und unbeschränkt arbeiten. Neben den allgemeinen Voraussetzungen gelten dafür besondere Voraussetzungen. Sie müssen in der Regel

  • in den letzten fünf Jahren tatsächlich und ständig in Österreich gelebt,
  • gut Deutsch gelernt und sich Werte der österreichischen Rechts- und Gesellschaftsordnung angeeignet haben (Modul 2 der Integrationsvereinbarung) und
  • schon einen Aufenthaltstitel haben. 

Das Aufenthaltsrecht ist unbefristet, muss aber in Kartenform (Scheckkartenformat) alle fünf Jahre erneuert werden.
Mehr Info zum Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU"

Aufenthalt von Familienangehörigen

Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"

Mitglieder der "Kernfamilie" einer Österreicherin/eines Österreichers aus Drittstaaten können den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" beantragen. Zur Kernfamilie gehören z.B. die Kinder unter 18 Jahren oder die Ehefrau/der Ehemann. Die Person, die ihre Angehörigen nach Österreich holt ("zusammenführt"), muss dauerhaft in Österreich wohnen. Sie darf nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht genutzt haben. Das heißt, sie darf z.B. nicht länger als drei Monate in einem anderen EU-Staat gelebt haben. Auch die allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Mehr Info zum Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"

Aufenthaltsrecht aufgrund EU-Vorgaben

Wenn die Person, die die Familie nach Österreich holt, ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht genutzt hat (auch Österreicherinnen/Österreicher) haben Familienangehörige aus Drittstaaten je nach Verwandtschaftsverhältnis Erleichterungen beim Aufenthalt (z.B. Aufenthaltskarte).
Mehr Info zur Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte und zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht in den FAQ 

Andere Aufenthaltstitel

Angehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" haben die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zu bekommen. Sie dürfen damit für eine gewisse Zeit unbeschränkt in Österreich arbeiten. Weitere mögliche Aufenthaltstitel sind z.B. die "Niederlassungsbewilligung – Angehörige" oder die "Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft". Mit diesen Aufenthaltstiteln bekommen Angehörige ein Aufenthaltsrecht, dürfen aber meist nicht in Österreich arbeiten. Ausnahmen gibt es für bestimmte Fälle der "Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“. 
Mehr Info zum Aufenthaltstitel "Rot-weiß-Rot – Karte plus" und zu weiteren Aufenthaltstiteln

Aufenthaltsbewilligung und Verlängerung

Eine Aufenthaltsbewilligung ist eine Art von Aufenthaltstitel. Sie erlaubt Ihnen, vorübergehend zu einem bestimmten Zweck in Österreich zu bleiben und in manchen Fällen zu arbeiten. Sie kann z.B. für Studierende oder entsendete Arbeitskräfte vergeben werden. Wenn Sie länger bleiben möchten, müssen Sie in Österreich persönlich bei der Aufenthaltsbehörde einen Verlängerungsantrag stellen. Eine Aufenthaltsbewilligung wird verlängert, wenn die allgemeinen Voraussetzungen und die Voraussetzungen für den jeweiligen Aufenthaltszweck erfüllt sind. 
Mehr Info zu Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungsantrag

Weitere Informationen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres