Ich bin EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Sie dürfen sich in jedem Mitgliedstaat der EU frei aufhalten und niederlassen. Sie brauchen keinen Aufenthaltstitel. Ein paar Punkte sind wichtig: Von der Meldepflicht in den ersten Tagen bis zur Anmeldebescheinigung, wenn Sie länger als drei Monate bleiben. Für enge Angehörige gelten je nach Staatszugehörigkeit zusätzliche Vorschriften. 

Hinweis

Meldepflicht für alle
Bei einem Umzug muss jede Person in Österreich innerhalb von drei Tagen ihren Wohnsitz bei der Meldebehörde anmelden.

Für EU-/EWR-Bürger oder Schweizer

Falls Sie aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz kommen, brauchen Sie kein Visum und dürfen bis zu drei Monate in Österreich bleiben. Sie brauchen auch keinen Aufenthaltstitel. 

Anmeldebescheinigung 

Wenn Sie länger als drei Monate in Österreich bleiben möchten, können Sie Ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nutzen. Dafür müssen Sie z.B. in Österreich arbeiten oder eine Ausbildung machen. Im Falle einer Ausbildung brauchen Sie eine finanzielle Absicherung und eine Krankenversicherung. Sie müssen Ihren längeren Aufenthalt innerhalb von vier Monaten ab der Einreise nach Österreich der Aufenthaltsbehörde anzeigen. Sie bekommen von der Behörde eine Anmeldebescheinigung, die Sie verpflichtend beantragen müssen. 
Mehr Info zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht in den FAQ 

Bescheinigung des Daueraufenthalts 

Nach fünf Jahren durchgehendem Aufenthalt in Österreich können Sie bei der Behörde eine Bescheinigung des Daueraufenthalts bekommen. Sie können unbefristet in Österreich leben und arbeiten und müssen in Zukunft keine Voraussetzungen mehr erfüllen. Sie verlieren das Daueraufenthaltsrecht, wenn Sie durchgängig länger als zwei Jahre nicht in Österreich sind.
Mehr Info zu Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts

Für Angehörige, die EU-/EWR-Bürger oder Schweizer sind

Wenn Ihre Angehörigen Bürgerinnen/Bürger eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz sind, brauchen sie kein Visum und dürfen bis zu drei Monate in Österreich bleiben. Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel. 

Anmeldebescheinigung 

Wer als Zusammenführende/Zusammenführender Bürgerin/Bürger eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz ist und für länger als drei Monate in Österreich z.B. arbeitet, nutzt ihr/sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. In dem Fall dürfen Angehörige ebenfalls länger als drei Monate bleiben, auch wenn sie selbst nicht die Voraussetzungen ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfüllen. Sie müssen zum Beispiel nicht hier arbeiten oder studieren. Das gilt z.B. für die Ehefrau/den Ehemann. Es gilt auch für Kinder über 21 Jahre, Eltern oder pflegebedürfte Angehörige. Aber für diese Angehörigen gibt es zusätzliche Voraussetzungen.

Falls Angehörige länger als drei Monate bleiben, müssen sie das innerhalb von vier Monaten ab der Einreise nach Österreich bei der Aufenthaltsbehörde anzeigen und eine Anmeldebescheinigung beantragen. Wenn sie ihren Aufenthalt nicht anzeigen, können sie trotzdem in Österreich leben. Aber sie müssen mit einer Geldstrafe rechnen.
Mehr Info zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht in den FAQ 

Bescheinigung des Daueraufenthalts 

Nach fünf Jahren durchgehendem Aufenthalt in Österreich können Angehörige aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz mit unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht von der Behörde eine Bescheinigung des Daueraufenthalts bekommen, die sie beantragen müssen.
Mehr Info zu Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts

Für Angehörige, die keine EU-/EWR-Bürger/Schweizer sind

Angehörige, die selbst keine Bürgerinnen/Bürger aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz sind, sind Drittstaatsangehörige. Einige müssen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragen, andere haben die Möglichkeit der Aufenthaltskarte. 

Aufenthaltskarte 

Wenn Sie Bürgerinnen/Bürger eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz sind und länger als drei Monate in Österreich leben, d.h. Ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nutzen, kann auch Ihre Kernfamilie aus einem Drittstaat länger als drei Monate bei Ihnen in Österreich sein. Das gilt z.B. für Ihre Ehefrau/Ihren Ehemann. Das gilt unter zusätzlichen Voraussetzungen für Kinder über 21 Jahre, Enkelkinder über 21 Jahre, Urenkelkinder über 21 Jahre oder Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern. Diese engen Angehörigen müssen bei der Aufenthaltsbehörde eine Aufenthaltskarte beantragen. Mit der Aufenthaltskarte können sie in Österreich selbstständig oder unselbstständig arbeiten. Wenn sie nicht zu der Gruppe enger Angehöriger gehören, gibt es unter Umständen noch die Möglichkeit einer speziellen Niederlassungsbewilligung, um die Familie zusammenzuführen.
Mehr Info zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht in den FAQ 

Daueraufenthaltskarte 

Nach fünf Jahren durchgehendem Aufenthalt in Österreich bekommen Ihre Angehörigen auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte. Die Antragstellung ist verpflichtend.
Mehr Info zu Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte 

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres