Das gesetzliche Erbrecht Wird der Nachlass nicht oder nur teilweise geregelt, gelten die gesetzlichen Vorschriften bei der Verteilung des Vermögens.

Allgemeines zum gesetzliches Erbrecht

Wann es zur gesetzlichen Erbfolge kommt

Die gesetzliche Erbfolge tritt in diesen Fällen ein:

  • Es gibt kein gültiges Testament oder Erbvertrag.
  • Das Testament oder der Erbvertrag betrifft nicht das ganze Vermögen.
  • Die Erbinnen/Erben bekommen das Erbe nicht.

Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer

Wenn weder gesetzliche Erbinnen/Erben, noch die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte der verstorbenen Person die Verlassenschaft erhalten, erben die Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmer. Dabei wird das Erbe verhältnismäßig aufgeteilt.
Mehr Info zu Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmer

Aneignung durch den Bund

Der Staat bekommt die Verlassenschaft, wenn es

  • kein Testament und
  • keine gesetzlichen Erbinnen/Erben und
  • keine Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und
  • keine Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmer gibt.

Mehr Info zum gesetzlichen Erbrecht

Die gesetzlichen Erbinnen/Erben

Die gesetzliche Erbquote von verheirateten oder eingetragenen Paaren

Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten die Partnerin/der Partner erbt. Sie/er bekommt

  • ein Drittel, wenn die/der Verstorbene Nachkommen hinterlässt.
  • zwei Drittel, wenn die/der Verstorbene keine Nachkommen, aber Eltern hinterlässt.

In den übrigen Fällen erbt sie/er die ganze Verlassenschaft.
Mehr Info zum gesetzlichen Erbrecht der Ehepartner

Das Vorausvermächtnis

Wenn jemand stirbt, bekommt die/der verheiratete oder verpartnerte Partnerin/Partner neben dem Erbteil das sogenannte Vorausvermächtnis. Es wird nicht vom Erbteil abgezogen. Es geht um bewegliche Sachen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören (z.B. Haushaltsgeräte, Geschirr, Möbel und Teppiche). Wenn die eheliche Wohnung der/dem Verstorbenen gehörte, darf der überlebende Ehepartner darin wohnen. Wenn ein Paar gemeinsam Eigentümer einer Wohnung ist, bekommt die Person, die überlebt, den Anteil der verstorbenen Person.
Mehr Info zu den Rechten der Ehepartner im Todesfall

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

Die Verwandten kommen in einer bestimmten Reihenfolge zum Zug. Es gibt vier Gruppen ("Parentelen"). Nur wenn es niemanden in einer Gruppe gibt, kommt die nächste Gruppe zum Zug. Das Vermögen wird innerhalb der Gruppe zu gleichen Teilen aufgeteilt.

  1. Gruppe: Direkte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder, usw.)
  2. Gruppe: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten/Neffen, usw.)
  3. Gruppe: Großeltern und deren Nachkommen (Tanten/Onkeln, Cousins, usw.)
  4. Gruppe: Urgroßeltern (nicht deren Nachkommen)

Wenn die/der Verstorbene verheiratet oder verpatnert war, erhält die Partnerin/der Partner neben der ersten Gruppe ein Drittel des Erbes und neben der zweiten Gruppe zwei Drittel des Erbes. Wenn es keine Verwandten in der ersten oder zweiten Gruppe gibt, erbt sie/er den gesamten Nachlass. In diesem Fall erben die Großeltern oder Urgroßeltern nicht.
Mehr Info zum gesetzlichen Erbrecht der Verwandten

Beispiele

  • Ehefrau und zwei Kinder:
    • Die Ehefrau: ein Drittel
    • Die Kinder: zwei Drittel (jedes Kind erhält ein Drittel des Erbes)
  • Drei Kinder und Eltern, keine Ehefrau:
    • Jedes Kind erhält ein Drittel.
    • Die Eltern erben nicht.
  • Ehefrau, ein Kind und zwei Enkelkinder eines vorverstorbenen Kindes:
    • Die Ehefrau: ein Drittel
    • Das Kind: ein Drittel
    • Die zwei Enkelkinder: ein Drittel (jedes Enkelkind jeweils ein Sechstel)
  • Ehefrau, Eltern, keine Nachkommen:
    • Die Ehefrau: zwei Drittel
    • Eltern: ein Drittel

Lebensgefährten

Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Bekommt keine gesetzliche Erbin/kein gesetzlicher Erbe die Verlassenschaft, erben sie alles. Dafür muss sie/er mit der verstorbenen Person in den letzten drei Jahren zusammen gewohnt haben.
Im Falle einer Eigentumswohnung darf die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte ein Jahr lang in der Wohnung bleiben. Dafür muss es in den letzten drei Jahren vor dem Tod einen gemeinsamen Haushalt gegeben haben. Wenn die Wohnung beiden gehört, bekommt die überlebende Person den Anteil der verstorbenen Person.
Bei einer Mietwohnung hat die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte unter Umständen das Recht, in den Mietvertrag einzutreten. Soll sie/er zusätzlich abgesichert werden, kann sie/er in einer Lebensversicherung oder im Testament bedacht werden. 
Mehr Info zum Erbrecht von Lebensgefährten und das Recht, in den Mietvertrag einzutreten

Weitere Informationen

Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion